Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen sind als Grundlage für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Werbeagentur Nonnenbroich Design (nachstehend »Agentur« oder »Werbeagentur«) und ihren Auftraggebern (nachstehend »Werbungstreibende« oder »Kunden«) zu verstehen.

Die Vertragsbedingungen sollen für Werbungstreibende und Agentur die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten Voraussetzung für zufrieden stellende Arbeitsergebnisse ist.
Aus diesem Grund sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinausgehen.
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen liegen, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, dem vorliegenden und allen künftigen Verträgen zwischen Agentur und Werbungstreibendem zu Grunde, auch wenn dies künftig nicht mehr ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden sollte. Eigene Bedingungen des Werbungstreibenden werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich im Einzelfall vereinbart wurde.
Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 1. Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

§ 2. Die Agentur arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend den Aufgaben und Terminvorgaben des Werbungstreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungstreibenden – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.

§ 3. Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung für die in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistung ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungstreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittlerin auf.

§ 4. Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungstreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gelten die branchenüblichen Honoraranforderungen. Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtanwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

§ 5. Der Werbungstreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, so weit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Werbungstreibende verpflichtet sich, der Agentur^nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

§ 6. Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch eine vertragliche Vereinbarung geregelt ist, geschieht dies auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur.
Sofern nicht anders angegeben ist Rechnungsdatum gleich Lieferdatum.
Die Agentur ist in jedem Falle berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistungen orientiert. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbungstreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.

§ 7. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach Vereinbarung übernommen.

§ 8. Der Werbungstreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

§ 9. Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Werbungstreibenden ab.
Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Agentur prüft alle Datenträger und Programme im Rahmen der technischen Möglichkeiten und mit der notwendigen Sorgfalt auf Computerviren. Für Schäden, die dem Kunden oder Dritten durch Computerviren entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.
Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Anderenfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen, ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages ist ausgeschlossen.
Nach der Druckreiferklärung durch den Werbungstreibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Werbungstreibende von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur.
Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

§ 10. Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung der Vervielfältigungsrechte erwirbt der Werbungstreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt.
Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbungstreibende.
Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungstreibenden hinzuweisen.

§ 11. Das Agenturhonorar inklusive eventueller verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
Werbemittelrechnungen und Anzeigenschaltungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbungstreibenden rein netto fällig.
Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zum Ausgleich sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Agentur. Das betrifft insbesondere Entwürfe, Gestaltungen und Druckvorlagen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand (sofern die Vertragspartner Vollkaufleute sind) für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Agentur.

Stand: 2016